Reisepass, Geburtsurkunde und Namensführung – das musst du wissen, wenn du dein Kind in den USA zur Welt bringst
Reisepass, Geburtsurkunde und Namensführung – das musst du wissen, wenn du dein Kind in den USA zur Welt bringst
Wer mit Kindern in den USA lebt oder dort sein Kind zur Welt bringt, muss sich mit allerlei Bürokratie auseinandersetzen. In diesem Artikel erfährst du alles, was du zur Namensführung und bei der Beantragung von Pass und deutscher Geburtsurkunde wissen musst.
Kinderreisepass
Der Kinderreisepass kann für Kinder bis zwölf Jahre direkt im Generalkonsulat ausgestellt werden; eine Voranmeldung ist erforderlich. Der Nachteil des Kinderreisepasses: Er wird nicht von allen Ländern für die Einreise beziehungsweise die Visumserteilung anerkannt. Das gilt auch für das ESTA, das für die visumsfreie Einreise in die USA erforderlich ist. Hat dein Kind nicht zusätzlich auch einen US-Reisepass, mit dem es in die USA einreisen kann, solltest du einen regulären deutschen Reisepass für Kinder beantragen. Die Gebühr beträgt 26 Euro.
Biometrischer Pass für Kinder
Mit
einem biometrischen Pass für Kinder klappt die visumsfreie Einreise in
die USA problemlos. Er ist identisch mit dem biometrischen Reisepass für
Erwachsene. Erforderlich ist dafür ein biometrietaugliches Foto des
Kindes. Fotomuster findest du zum Beispiel hier.
Der
Reisepass für dein Kind muss von allen Sorgeberechtigten gemeinsam
beantragt werden; in Abwesenheit eines Elternteils kann eine notariell
beglaubigte Einverständniserklärung des jeweiligen Elternteils vorgelegt
werden. Das Kind muss bei der Beantragung des Passes in jedem Fall
anwesend sein, eine Antragsstellung per Post ist nicht möglich. Die
Gebühr beträgt 58,50 Euro. Alle erforderlichen Unterlagen findest du hier.
Deutsche Geburtsurkunde
Wenn dein Kind als deutscher Staatsangehöriger in den USA geboren wird, kann die Geburt auf Antrag im Geburtenregister beim zuständigen Standesamt in Deutschland beurkundet und eine deutsche Geburtsurkunde ausgestellt werden. Wenn weder die Eltern noch das Kind einen Wohnsitz in Deutschland haben, ist ebenfalls das Standesamt des letzten Inlandswohnsitzes zuständig. Sollten die Eltern noch nie in Deutschland gelebt haben, ist das Standesamt I in Berlin für die Beurkundung der Geburt zuständig. Wichtig: Bei Kindern, deren Eltern nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurden, muss die Geburt innerhalb eines Jahres bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung angezeigt werden, damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt!
Namensführung eines Kindes
Für deutsche Staatsangehörige unterliegt die Namensführung ausschließlich deutschem Namensrecht. Die nach deutschem Recht mögliche Namensführung kann von der Namensführung abweichen, die auf amerikanischen Personenstandsurkunden oder Ausweisdokumenten eingetragen ist. Aus diesem Grund kann eine Namenserklärung erforderlich sein, bevor dem Kind ein deutscher Reisepass ausgestellt werden kann. Wenn weder die Eltern noch das Kind einen Wohnsitz in Deutschland haben, ist das Standesamt des letzten Inlandswohnsitzes zuständig. Das Standesamt I in Berlin ist zuständig, wenn die Eltern noch nie in Deutschland wohnhaft waren. Für Expats mit vorübergehendem Wohnsitz in den USA kann eine Namenserklärung bei einem Konsulat beantragt werden, wofür ein gesonderter Termin vereinbart werden muss.
Führen die Eltern eines deutschen Kindes einen gemeinsamen Familiennamen, erhält das Kind automatisch den Familiennamen der Eltern als Nachnamen, ohne dass eine Namenserklärung erforderlich ist. Führen die Eltern eines deutschen Kindes keinen gemeinsamen Familiennamen, muss ein Familienname (Nachname der Mutter oder des Vaters) für das Kind gewählt werden. Ein Kind, dessen Eltern bei Geburt nicht miteinander verheiratet sind, erhält in der Regel mit Geburt den Familiennamen der Mutter. Wünschen die Eltern einen anderen Familiennamen, kann der Name durch Namenserklärung geändert werden.
Ein Doppelname als Kombination aus den beiden Nachnamen der Eltern ist nach deutschem Recht nicht als Familienname für das Kind zulässig. Wenn einer der Elternteile eine andere Staatsangehörigkeit als die deutsche besitzt, können die Eltern auch eine Rechtswahl in das Heimatrecht des ausländischen Elternteils für die Namensführung des Kindes treffen. Der Geburtsname des Kindes bestimmt sich dann nach den Vorschriften des Heimatrechts des ausländischen Elternteils, sodass ein Doppelname (oder jede andere Kombination) möglich ist, wenn das ausländische Recht diesen erlaubt.
Beispiel: Wenn dein Ehegatte US-amerikanischer Staatsangehöriger ist und ihr US-amerikanisches Recht für die Namensführung eures Kindes bestimmt, könnt ihr einen Doppelnamen mit oder ohne Bindestrich – bestehend aus beiden Nachnamen der Eltern – für das Kind wählen.